Der Bundestag hat am 23.04.09 in 2. und
3. Lesung den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren
im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher
Vorschriften (BT-Drucks. 16/11385) mit den vom Rechtsausschuss beschlossenen
Änderungen (BT-Drucks. 16/12717) verabschiedet.
Kern der gesetzlichen Neuregelung ist die Einrichtung einer
unabhängigen Schlichtungsstelle zur Vermittlung bei vermögensrechtlichen
Streitigkeiten bis 15.000 Euro zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern,
durch welche die bestehenden Schlichtungseinrichtungen der regionalen
Rechtsanwaltskammern ergänzt werden.
Die Neuregelung sieht des Weiteren eine Vereinheitlichung der
Verfahrensordnungen vor, indem sie in gerichtlichen Verwaltungsverfahren in
Anwaltssachen grundsätzlich die VwGO und in außergerichtlichen Verfahren das
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für anwendbar erklärt. Vorgesehen ist ferner
eine Neuregelung der Anrechnung einer Gebühr auf eine nachfolgende Gebühr im
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Das Gesetz enthält zudem eine Erhöhung der Zahl der zu
führenden Fachanwaltschaften von zwei auf drei.
Hervorzuheben ist von den Änderungen des Rechtsausschusses im
Vergleich zum Regierungsentwurf insbes. § 191f BRAO, in dem die Anregung der
BRAK, dass ein allein tätiger Schlichter bzw. mindestens ein Schlichter des
Kollegialorgans über die Befähigung zum Richteramt verfügen muss, aufgegriffen
wurde. Die weitere Forderung der BRAK, dass die Durchführung des
Schlichtungsverfahrens von einer angemessenen Schutzgebühr abhängig gemacht
werden darf, fand indes keinen Eingang in das Gesetz.
Die Änderungen der BRAO, des EuRAG, der BNotO und des VwVfG
treten am 01.09.2009 in Kraft. Abweichend hiervon sollen die
Regelungen zur Abwicklung von Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner,
die der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie dienen, erst zum Ende der
Umsetzungsfrist am 28.12.2009 in Kraft treten, weil erst dann die notwendigen
Strukturen zum einheitlichen Ansprechpartner in den Ländern geschaffen sein
müssen. Dies betrifft auch die Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 2 RDG, wo
klargestellt wird, dass das Registrierungsverfahren auch über eine einheitliche
Stellung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt
werden kann.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates.
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